Installationskontrolle – für sichere elektrische Anlagen
Als Eigentümer sind Sie für die Sicherheit Ihrer elektrischen Anlagen verantwortlich.
Egal ob Wärmepumpe, Solaranlage, Ladestation oder Einbau von Küchengeräten. Das Gesetz schreibt vor, dass elektrische Installationen an Gebäuden in regelmässigen Abständen kontrolliert werden müssen.
Dies geschieht ein erstes Mal bei der Installation der Elektroanlage. Anschliessend werden Sie in regelmässigen Abständen aufgefordert Ihre Anlagen erneut prüfen zu lassen.
Lesen Sie dazu auch unsere häufig gestellten Fragen.

Informieren Sie uns bevor Sie eine Installation tätigen
Neue Installationen, Erweiterungen und Änderungen bestehender Elektroanlagen sind bewilligungspflichtig und müssen den Stadtwerken Gossau vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden.
In der Regel erfolgt die Meldung über den Elektroinstallateur. Die Stadtwerke Gossau prüfen die Installationsmeldung. Wurde die Installation bewilligt, kann Ihr Elektriker mit den Arbeiten beginnen.
Prüfung Ihrer elektrischen Anlagen und Stichprobenkontrolle
Alle Elektroinstallationen, ob im Privat-, Geschäfts- oder Industriebereich, müssen in festgelegten Abständen durch ein unabhängiges Kontrollorgan auf ihre Sicherheit geprüft werden. Ist eine Kontrolle Ihrer elektrischen Anlagen fällig, informieren wir Sie frühzeitig darüber.
Zudem sind die Stadtwerke gesetzlich dazu verpflichtet, die Richtigkeit der Sicherheitsnachweise von elektrischen Anlagen mittels Stichprobenkontrolle zu überprüfen.

Häufig gestellte Fragen zur Installationskontrolle – FAQ
Sie als Eigentümer sind für Ihre elektrischen Installationen verantwortlich. Die Sicherheit Ihrer Anlagen muss mittels einem Sicherheitsnachweis (SiNa) jederzeit belegt werden können.
Wird eine Installationskontrolle Ihrer Anlagen nötig, informieren wir Sie rechtzeitig darüber. Ab Informationszeitpunkt haben Sie sechs Monate Zeit um eine Kopie des Sicherheitsnachweises (SiNa) bei uns einzureichen.
Die Kontrolle wird durch ein kontrollberichtigtes Unternehmen durchgeführt. Den Auftrag zur Installationskontrolle erteilen Sie als Eigentümer direkt an das kontrollberechtigte Unternehmen. Ein Verzeichnis der kontrollberechtigten Personen und Unternehmen finden Sie hier:
Bewilligungsverzeichnis des eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Vereinbaren Sie einen Termin mit einem kontrollberechtigten Unternehmen. Dieses führt die Kontrolle durch. Sofern die Installationen keine Mängel aufweisen, werden Sie einige Zeit nach der Kontrolle den Sicherheitsnachweis (SiNa) erhalten. Eine Kopie dieses Nachweises reichen Sie bitte den Stadtwerken Gossau ein.
Die Kosten für die Installationskontrolle trägt der Eigentümer. Die Rechnung erhalten Sie direkt vom Unternehmen, dass die Kontrolle durchgeführt hat. Mängel, die von Ihrem Elektriker behoben werden müssen, gehen ebenfalls zu Lasten des Eigentümers.
Weist eine Elektroinstallation Mängel auf, kann kein Sicherheitsnachweis ausgestellt werden.
In diesem Fall erstellt das kontrollberechtigte Unternehmen eine Mängelliste. Beauftragen Sie Ihren Elektriker mit der Behebung der Mängel und geben Sie ihm die Kopie der Mängelliste ab. Sobald die Mängel durch den Elektriker behoben wurden, visiert dieser die Mängelliste und sendet sie der kontrollberechtigten Unternehmung.
Nach einer allfälligen Nachkontrolle durch das kontrollberechtigte Unternehmen erhalten Sie Ihren Sicherheitsnachweis. Bitte stellen Sie den Stadtwerken eine Kopie dieses Nachweises zu.
Die Stadtwerke Gossau sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Sicherheitsnachweise stichprobenmässig auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Stichprobenkontrolle umfasst eine Prüfung der elektrischen Installationen vor Ort und wird durch ein befugtes Unternehmen durchgeführt. Werden Mängel festgestellt, so trägt der Eigentümer die Kosten für die Behebung der Mängel sowie für die Stichprobenkontrolle. Sind die Sicherheitsnachweise einwandfrei, fallen keine Kosten für Sie an.
Senden Sie eine Kopie des Sicherheitsnachweises (SiNa) den Stadtwerken Gossau zu. Das Original bewahren Sie bitte bis zur nächsten Fälligkeit sorgfältig auf.
Die gesetzten Fristen sind grundsätzlich bindend. Nach Ablauf der Frist werden bis zu zwei Mahnungen versendet. Sollte auch dann die Frist nicht ausreichen, senden Sie uns bitte einen schriftlichen Antrag mit der Begründung zur Fristerstreckung zu. Die Stadtwerke prüfen den Antrag auf eine Fristverlängerung.
In jedem Fall haftet der Eigentümer gemäss Art. 5 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) für etwaige Schäden.

Für Sie da
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